Rund 800.000 RadfahrerInnen und Biker suchen pro Jahr Erholung in den Wäldern und Bergen Österreichs. Radfahren im Wald ist jedoch nur auf dafür genehmigten und gekennzeichneten Routen erlaubt. Von rund 120.000 Kilometern Forststraßen ist nur ein geringer Teil offiziell befahrbar.
Verfassungsrechtlich obliegt die Freigabe des Radfahrens auf Forststraßen dem Gestaltungspielraum des Gesetzgebers.
Durch den Zusatz im § 33 Absatz 1 des Forstgesetzes „…und Forststraßen (§ 59 Abs. 2) mit dem Fahrrad befahren.„, kann das Radfahren auf Forststraßen legalisiert werden.
Analog zur Änderung des § 33 Absatz 1 Forstgesetz sollte auch der Straftatbestand in § 174 Absatz 1 im Forstgesetz entsprechend erweitert werden, um eine verwaltungsstrafrechtliche Handhabe gegen das unbefugte Aussperren von Radfahrern auf Forststraßen zu haben.
Die Sorge für die Sicherheit des Fußgänger- und Fahrradverkehrs ist auf Forststraßen keine Angelegenheit des Forstwesens, sondern der Straßenpolizei. Daher sind eindeutige Vorrangregeln für Wanderer für den Begegnungsverkehr zwischen Wanderer und Radfahrer in die Straßenverkehrsordnung einzuarbeiten.
Im Zuge dessen könnte auch die Forstliche Kennzeichnungsverordnung angepasst werden. Sichergestellt werden sollte, dass die derzeit aufgestellten Fahrverbotstafeln mit den Zusatztafeln „Gilt auch für Radfahrer“ durch solche, die dem neuen § 33 Absatz 1 konform sind, ersetzt werden. Gedacht wäre etwa an eine Tafel „Gilt nicht für Radfahrer“ oder „Ausgenommen: Radfahrer“.
Will man die Haftung des Straßenerhalters auf Forststraßen gegenüber Radfahrer vermeiden bedarf es ebenfalls einer Gesetzesänderung. Vorstellbar wäre hier eine Haftungsanpassung in § 176 Absatz 4 des Forstgesetzes durchzuführen. Damit würde sich für die Wanderer und Waldeigentümer bzw. Forststraßenhalter gegenüber der derzeitigen Rechtslage keine Änderung ergeben. Gleichzeitig wären die Mountainbiker haftungsrechtlich auf gleichem Niveau wie die Wanderer geschützt.